Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Dosen-Zentrale Züchner GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für diesen und alle künftigen Verträge der Dosen-Zentrale Züchner GmbH bzw. den mit ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Besteller“) mit Lieferanten im unternehmerischen Verkehr, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, dass der Besteller ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere stellt die bloße Bezugnahme auf ein Schreiben des Lieferanten, das seine Lieferbedingungen enthält oder auf solche verweist, kein Einverständnis des Bestellers mit der Geltung jener Lieferbedingungen dar. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen/ Leistungen vorbehaltlos annimmt oder Zahlungen leistet.

1.2 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn der Besteller sich schriftlich damit einverstanden erklärt.

2. Muster, Angebote, Bestellungen, Unterlagen des Bestellers

2.1 Alle angeforderten oder bereitgestellten Muster müssen generell ohne Berechnung zur Verfügung gestellt werden. Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Mit Serienlieferungen kann erst begonnen werden, wenn der Besteller die Muster frei gegeben hat. Jegliche Kosten zur Mustererstellung erfordern der vorherigen schriftlichen Bestätigung. Werkzeugkosten sowie das Eigentumsrecht an diesen muss ebenfalls schriftlich festgehalten und im Vorfeld freigegeben werden.   

2.2 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Aufträge werden unter Verwendung unserer Auftrags- bzw. Bestellformulare erteilt und von Seiten des Lieferanten unterschrieben zurückbestätigt.

2.3 Unterbreitet der Lieferant ein Angebot und Kostenvoranschläge, erfolgen diese unentgeltlich und begründen keine Verpflichtung für den Besteller. Kostenvoranschläge werden nur nach schriftlicher Vereinbarung vergütet.

2.4 Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit der vom Besteller gewählten Spezifikationen für die beabsichtigte Verwendung überprüfen und den Besteller unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren. Der Lieferant wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber der Anfrage des Bestellers ausdrücklich hinweisen.

2.5 Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Die Bestellnummer des Bestellers ist im gesamten Schriftwechsel, in allen Rechnungen und allen Versandpapieren (Frachtbriefen, Lieferscheinen, Expressgutabschnitten, Paketkarten usw.) anzugeben.

2.6 An den einer Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Datenblättern und sonstigen Unterlagen behält der Besteller sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen sind ausschließlich für die Lieferung aufgrund der Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung des Vertrages sind sie dem Besteller unaufgefordert zurückzugeben.

2.7 Unbeschadet sonstiger Rechte kann der Besteller bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses oder wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren beantragt wird oder wenn der Lieferant ohne rechtfertigenden Grund fälligen wesentlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und der Lieferant den Vertrag noch nicht oder nicht vollständig erfüllt hat vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

3. Lieferverzug, Vertragsstrafe

3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

3.2 Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage an.

3.3 Sobald der Lieferant erkennen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen – unabhängig von den Ursachen der Verzögerung – ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig ausführen kann, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Der Besteller ist berechtigt, sämtliche sich aus der schuldhaften Nichtanzeige ergebenden Rechte gegen den Lieferanten geltend zu machen. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten (Teil-)Lieferung / (Teil-)Leistung stellt keinen Verzicht des Bestellers auf Rechte im Hinblick auf die nicht rechtzeitige (Teil-)Lieferung / (Teil-)Leistung dar. Der Lieferant kommt bei Überschreitung eines vereinbarten Termins auch ohne besondere Mahnung in Verzug und haftet für alle Verzugsschäden.

3.4 Bei schuldhafter Verzögerung der Lieferung ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % für jede volle Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des jeweiligen Gesamtvertragspreises geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten. Etwaige vom Lieferanten gezahlte Vertragsstrafen sind hierauf jedoch anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann der Besteller bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf.

3.5 Bereits erfolgte Teillieferungen gelten nicht als selbständiges Geschäft.

4. Verpackung, Versand

4.1 Die Lieferung von Waren hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, DDP (Incoterms 2020) an den Lieferort zu erfolgen.

4.2 Die Verpackung der Lieferung hat so zu erfolgen, dass Transportschäden vermieden werden. Für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Lieferant. Der Lieferant wird auf Verlangen des Bestellers alle anfallenden Um-, Transport- und Verkaufsverpackungen am Bestimmungsort abholen oder durch Dritte abholen lassen. Ist gesonderte Berechnung der Verpackung vereinbart, sind die Kosten hierfür gesondert im Angebot und Rechnung aufzuführen.

4.3 Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe von Auftragsnummer, Lieferanschrift sowie unserer Artikel-Nummer mit Mengenangaben und Artikel-Bezeichnung beizufügen. Jeder Lieferung sind der Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffversand sind in den Versandpapieren und Rechnung der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen ist die exakte Bestellnummer des Bestellers komplett anzugeben. Rechnungen gelten nicht als Lieferscheine.

5. Abnahme, Gefahrübergang

5.1 Bis zur tatsächlichen Übergabe der vertragsgemäßen Ware am Lieferort trägt der Lieferant die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung. Falls eine Lieferung mit Installation / Montage / Service vereinbart worden ist, erfolgt der Gefahrübergang nach ordnungsgemäßer Ausführung der Installation / Montage / Service und Übergabe.

5.2 Soweit nicht anders vereinbart, schuldet der Besteller eine Abnahme nur bei werkvertraglichen Lieferungen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kann die Abnahme bis zu sechs Wochen nach Lieferung der Werkleistung erklärt werden. Der Gefahrübergang findet nicht vor Erklärung der erfolgreichen Abnahme durch den Besteller statt. Die Verwendung der Lieferung oder die Zahlung von Rechnungsbeträgen beutet keine Abnahme.

6. Mängelhaftung, Freistellung

6.1 Die gesetzliche Obliegenheit des Bestellers zur Wareneingangskontrolle beschränkt sich darauf, dass im zumutbaren Maß Stichproben auf Menge, Typ, äußerlich erkennbare Mängel wie Transportschäden und sonstige offenkundige Mängel hin unverzüglich untersucht wird. Der Besteller ist verpflichtet, offene und versteckte Mängel unverzüglich, allerdings nicht vor Ablauf von 14 Werktagen (Mo – Fr) nach Lieferung bzw. Entdeckung, dem Lieferanten anzuzeigen. Für Dienstleistungen wie Installation / Montage / Service etc. gelten sinngemäß vorstehende Bestimmungen.

6.2 Lieferungen müssen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, den produkt- und umweltschutzrechtlichen Gesetzen, den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, insbesondere den technischen Normen und Richtlinien (DIN, ISO, etc.), den vom Lieferanten angegebenen Leistungs- und Verbrauchszahlen, den neuesten Vorschriften der Behörden und den jeweils gültigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften entsprechen und nach Art und Güte von hochwertiger Qualität sein. Sämtliche Zertifikate und Konformitäten sind von dem Lieferanten im Vorfeld und ohne Anmahnung einzureichen. Jegliche Änderung muss unverzüglich in der Schriftform weitergeleitet werden.

6.3 Ist die Lieferung nach einer vom Besteller vorgegebenen Spezifikation, insbesondere nach vorgegebenen technischen Parametern zu fertigen, ist der Lieferant verpflichtet, diese auf Richtigkeit und Eignung für den vorgegebenen Zweck zu prüfen. Der Lieferant ist auch zu einem schriftlichen Hinweis an den Besteller verpflichtet, wenn eine Lieferung nicht uneingeschränkt für die vorausgesetzte Verwendung geeignet ist.

6.4 Wird bei dem Lieferanten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bestellt, hat der Lieferant auf Änderungen in der Spezifikation, dem Herstellverfahren, der empfohlenen Anwendung und der Verpackung, soweit zumutbar, so rechtzeitig vor der Lieferung hinzuweisen, dass der Besteller die Änderungen in geeigneter Weise, z. B. durch Inspektion beim Lieferanten, prüfen kann. Auf Änderungen in den zu übergebenen Datenblättern ist spätestens mit der Lieferung schriftlich hinzuweisen.

6.5 Ist die Lieferung mangelhaft, stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere dazu berechtigt, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder Neulieferung bzw. -herstellung zu verlangen. Die Kosten der Nacherfüllung, einschließlich der Kosten, die durch eine Verbringung der Lieferung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort entstehen, trägt der Lieferant. Der Lieferant hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen des Bestellers zu richten. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, kann der Besteller die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln geltend machen.

6.6 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb des Liefergegenstandes Patente, Lizenzen, Urheber-, Marken- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt den Besteller von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzungen vorstehender Schutzrechte gegen den Besteller aufgrund der Lieferung erhoben werden. Die Freistellung umfasst insbesondere auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz etwaiger Aufwendungen.

6.7 Der Lieferant stellt den Besteller unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche auf erstes Anfordern von allen Schadensersatzansprüchen Dritter (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten), insbesondere aufgrund Produkt- und Produzentenhaftung frei, soweit diese gegen den Besteller aufgrund einer Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten erhoben werden und die der Dritte deswegen anstelle gegen den Besteller auch gegen den Lieferanten schlüssig geltend machen könnte. Die Freistellung schließt insbesondere auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz etwaiger Aufwendungen ein.

6.8 Die gesetzlichen und/oder vertraglich vereinbarten Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Mängeln auch während der zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegenden Zeit gehemmt. Für ganz oder teilweise neu gelieferte, ersetzte oder nachgebesserte Lieferungen oder Leistungen beginnt die Verjährungsfrist erneut.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Besteller erkennt einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinsichtlich der bei dem Besteller lagernden unbearbeiteten Waren an. Nicht anerkannt wird ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung seiner Waren mit anderen Sachen. Ausgeschlossen ist ebenso die Abtretung der Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung dieser Waren an den Lieferanten.

7.2 Sämtliche Gegenstände gehen mit ihrer Bezahlung in das uneingeschränkte Alleineigentum des Bestellers über.

8. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen

8.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich etwaiger gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer einschließlich Verpackung, Versicherung, Transport-, Fracht- und Lagerkosten. Im Übrigen gelten für die Auslegung von Preisklauseln die INCOTERMS in der jeweils geltenden Fassung.

8.2 Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung gesondert für jede Bestellung auszustellen. Sie dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden. Teillieferungen/-leistungen sind als solche in der Rechnung zu bezeichnen. Rechnungen sind – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – mit der dort ausgewiesenen  Lieferantennummer, Bestellnummer, Lieferscheinnummer sowie unserer Artikelnummer und der Artikelbezeichnung zu versehen und an die zuständige Stelle des Bestellers zu senden; der Lieferant haftet für alle wegen schuldhafter Nichterfüllung dieser Pflichten kausal bedingten Schäden.

8.3 Zahlungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Lieferung netto.

8.4 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und lässt die Rechte des Bestellers wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Lieferung / Leistung, die Prüfungsrechte des Bestellers sowie das Recht, eine Rechnung aus anderen Gründen zu beanstanden, unberührt.

8.5 Dem Besteller stehen die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte uneingeschränkt zu.

9. Haftung

Der Besteller, seine gesetzlichen Vertreter und seine Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Bestellers auf Schadens- und Aufwendungsersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Besteller im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet.

10. Geheimhaltung

10.1 Der Lieferant verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Lieferant im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die Besteller-Unterlagen, (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Lieferant ist berechtigt, vertrauliche Informationen an vom Besteller zugelassene Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden. Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages verwendet werden.

10.2 Die vorgenannte Geheimhaltungspflicht erstreckt sich entsprechend auch auf die Anfrage und Bestellung sowie die darauf bezüglichen Arbeiten.

10.3 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch den Besteller bereits rechtmäßig im Besitz des Lieferanten befinden, rechtmäßigerweise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Lieferant dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Lieferant trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen.

10.4 Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftrags, sofern nicht eine der vorgenannten Ausnahmen nachträglich eintritt.

11. Datenschutz

11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung zu beachten und umzusetzen.

11.2 Sofern der Lieferant als Teil der beauftragten Leistung personenbezogene Daten vom Besteller verarbeitet, wird der Lieferant mit dem Besteller zusätzlich eine Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen gemäß Art. 28 Abs. 3 der  EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) abschließen sowie die hierfür erforderlichen Informationen in Form des bei Bedarf von dem Besteller zur Verfügung gestellten Lieferanten-Fragebogens zur Verfügung stellen.

11.3 Falls der Lieferant diese Daten an einem Standort außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet, wird der Lieferant mit dem Besteller ergänzende Vereinbarungen abschließen, die ein angemessenes Datenschutzniveau beim Lieferanten sicherstellen; setzt der Lieferant hierfür Subunternehmer ein, wird der Lieferant auf Wunsch von dem Besteller sicherstellen, dass diese entsprechende Vereinbarungen mit dem Besteller abschließen.

11.4 Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Lieferanten hierzu besteht, der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Besteller.

11.5 Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche von ihm im Rahmen dieser Beauftragung eingesetzten Personen vor ihrem Einsatz zu  Datenschutz geschult und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet sind, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese Verpflichtungserklärungen sind dem Besteller auf Wunsch vorzulegen. Der Lieferant hat, mit  der gebotenen Sorgfalt, darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung und Erfüllung des Auftrages betraut werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der DS-GVO beachten und die aus dem Bereich vom Besteller erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

11.6 Den Datenschutzbeauftragten vom Besteller sind auf Verlangen alle geforderten Auskünfte zu erteilen, ggf. den Datenschutz über ein Datenschutzkonzept nachzuweisen und geforderte Unterlagen zu übergeben

12. Schlussbestimmungen

12.1 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.

12.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder von Teilen einer Bestimmung des Vertrages ist auf Bestand und Fortdauer des jeweiligen Vertrages ohne Einfluss.

12.3 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Bestellers.

12.4 Die Beziehungen zwischen Besteller und Lieferant unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts/CISG und der deutschen Kollisionsregeln. Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms 2020 auszulegen.

13. Sozialverträgliche Unternehmensführung, Mindestlohngesetz

Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung der Konvention Nr. 138 Internationalen Arbeitsorganisation ILO vom 06. Juni 1973 und die Einhaltung aller Arbeitsschutzbestimmungen für Kinder innerhalb des Produktionslandes. Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm aufgrund des deutschen Mindestlohngesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Rechtsordnungen obliegenden Pflichten einzuhalten. Weiter verpflichtet sich der Lieferant, nur solche Subunternehmer einzusetzen, die sich ihm gegenüber verpflichtet haben, die ihnen aufgrund solcher Mindestlohngesetze obliegenden Pflichten einzuhalten. Für den Fall des Verstoßes sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen sowie den Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

Hilden, 2020