AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dosen Zentrale Züchner GmbH

1. Gültigkeit der AGB

1.1 Diese AGB gelten für alle Lieferungen und die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen zwischen uns und dem Kunden, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen - insbesondere in Einkaufsbedingungen - des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, selbst dann, wenn wir in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen vorbehaltlos ausführen oder die Zahlungen entgegennehmen.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

2. Angebot und Bestellung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit die Angebote bei ausreichender Bestimmtheit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge des Kunden werden erst durch Bestätigung von uns in Schriftform oder Textform oder durch Lieferung von uns verbindlich.

2.2 Bei ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

2.3 Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform und ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

3. Preise

3.1 Unsere Preise gelten "ab Werk (EXW)"; die Kosten für die Verpackung sind nicht enthalten. Maßgeblich für die Berechnung des Preises sind unsere jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung und/oder Leistung aktuellen Preise, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollten wir zwischen Vertragsschluss und Lieferung und/oder Leistung unsere Preise für das zu liefernde Produkt oder die zu erbringende Leistung allgemein erhöhen, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung hinsichtlich der noch nicht gelieferten Menge vom Vertrag zurückzutreten.

3.2 Für den Fall, dass Materialpreise nach einem Zeitraum von mehr als drei Monaten seit dem Zeitpunkt der Erstellung des verbindlichen Angebots nachweislich um mehr als 5 % gestiegen oder gefallen sind, vereinbaren die Parteien, über eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise zu verhandeln.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung sofort fällig und durch Banklastschrift oder gemäß den mit uns vereinbarten Konditionen auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu zahlen. Auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannte Zahlungsfristen, insbesondere auch für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge des Kunden sind nur zulässig, sofern der Kunde mit der Begleichung anderweitiger fälliger Rechnungen von uns nicht in Verzug ist. An- und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf unserem Konto endgültig verfügbar ist.

4.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie einer zusätzlichen Bearbeitungspauschale von 40,00 Euro zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.3 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten des Kunden sind ausgeschlossen.

4.4 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller jeweils offenen Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung unser Eigentum ("Vorbehaltsware"). Bei Vorliegen eines Kontokorrents im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gilt dies bis zur Erfüllung der jeweiligen Saldoforderungen.

5.2 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die sich im Eigentum Dritter befindet, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Kunden stehenden Hauptsache, so überträgt der Kunde schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an der neuen Sache an uns.

5.3 Der Kunde ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an diese ab; sofern wir im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben haben, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns in Höhe der dann noch von uns offenen Forderungen an uns ab. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab.

5.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15%, so verzichten wir insoweit auf Sicherheiten.

5.6 Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung schriftlich anzuzeigen.

6. Lieferzeit

6.1 Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.

6.2 Sind für die Erbringung unserer Leistung Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich, beginnen Liefer-, Ausführungs- oder Fertigstellungsfristen erst mit Erfüllung der Mitwirkungshandlung zu laufen.

6.3 Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt EXW (Incoterms 2020) vereinbart.

6.4 Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und des Verlustes der Ware geht in Übereinstimmung mit dem jeweils vereinbarten Incoterms auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden wird die Sendung durch uns auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

7. Verpackung

7.1 Verpackung wird besonders berechnet.

7.2 Soweit wir zur Belieferung des Kunden Mehrweg-Transportverpackungen einsetzen, holt ein Systempartner von uns die Mehrweg-Transportverpackungen in Absprache mit dem Kunden je nach Anfall wieder ab. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Entsorgung der Mehrweg-Transportverpackungen durch einen Systempartner von uns und/oder deren Hilfspersonen nach jeweiliger Absprache während der üblichen Geschäftszeiten. Der Kunde erklärt sich bereit, die Mehrweg-Transportverpackungen bis zur Entsorgung ordnungsgemäß zu lagern und im Allgemeinen am 2. Werktag, jedoch nicht später als 14 Tage nach Anlieferung, zur Abholung bereitzustellen.

7.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Mehrweg-Transportverpackungen pfleglich zu behandeln, vor Verunreinigungen, Beschädigungen und Verlusten zu schützen und lediglich für den Transport und die Aufbewahrung der angelieferten Produkte im Bereich des eigenen Betriebes zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich weiter, Angaben eines Systempartners von uns zu Art und Menge angelieferter oder abgeholter Mehrweg-Transportverpackungen zu prüfen. Unterbleibt eine Rüge dieser Angaben durch den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist, so sind diese Angaben für den Kunden verbindlich, sofern unser Systempartner darauf hinwies, dass das Unterlassen einer Beanstandung der Angaben des Systempartners innerhalb einer angemessenen Frist als Zustimmung zu diesen Angaben gilt.

8. Gewährleistung

8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Diese Obliegenheit des Kunden bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge. Verborgene Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Feststellung des Mangels, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Ablieferung zu rügen. Für Rost, Verbeulung und Bruch während des Transportes wird keine Haftung übernommen. Der Kunde sollte uns, bei Verwendung von Gläserverschlüssen, den jeweiligen Verwendungszweck mitteilen, um den geeigneten Verschluss herausfinden zu können. Ansonsten hat der Kunde eigenverantwortlich Abpack- und Füllversuche durchzuführen, um die Eignung der Verpackung festzustellen.

8.2 Eine Rüge berechtigt den Kunden nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.

8.3 Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, zwischen Neulieferung und Nachbesserung zu wählen. Wenn die Nacherfüllung durch uns fehlschlägt, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach dieser Ziffer bleiben hiervon unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Sache, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen.

8.4 Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist. Von uns gefertigte Entwürfe in Formen und Druckvorlagen bleiben unser Eigentum und dürfen als Muster gegenüber Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung verwendet werden. Entwürfe und Zeichnungen werden, falls kein Auftrag erteilt wird, zu den Selbstkosten berechnet.

8.5 Die Freigabe zur Produktion bzw. Veröffentlichung obliegt dem Kunden. Der Kunde übernimmt mit seiner Freigabe die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Nach der Freigabe und Druckreifeerklärung durch den Kunden sind wir von jeder Verantwortung für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit der vorgelegten Unterlagen befreit. Der Kunde garantiert, dass die uns bereitgestellten Grafiken, Bilder und Inhalte keine Urheber-, Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Wir sind nicht verpflichtet die Schutzrechte gegenüber Dritten zu überprüfen. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich jeglichen Schaden, der uns wegen des Rechts des Dritten entsteht, zu ersetzen. Weiterhin kann es aus produktionstechnischen Gründen zu geringen Farbabweichungen kommen. Diese sind technisch bedingt und nicht zu beanstanden.

8.6 Eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen, wenn andere Stoffe und Waren, als die von uns ausdrücklich als zulässig bezeichneten, in die von uns gelieferte Ware abgepackt oder eingefüllt werden.

8.7 Wir haften auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur in den nachfolgenden Fällen:

  • bei Vorsatz
  • bei grober Fahrlässigkeit, wobei die Haftung bei grober Fahrlässigkeit begrenzt ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
  • im Rahmen einer Garantiebei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
  • bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht

Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden aus unserer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung, unseren leitenden Angestellten oder unseren anderen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine Pflicht verletzt wurde, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist; unsere Haftung beschränkt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

9. Gefahrübergang

Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und des Verlustes der Ware geht in Übereinstimmung mit dem jeweils vereinbarten Incoterms auf den Kunden über.

10. Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wie z.B. Naturereignisse, Epidemien, Seuchen, Arbeitskämpfe, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Rohstoff- und Energie- oder Hilfsstoffmangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher wir die Ware beziehen, reduzieren, so dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen können, sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen entbunden und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Die vorstehende Regelung gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

11. Geheimhaltung

11.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle technischen und kaufmännischen Informationen in Bezug auf die Ware und andere Informationen einschließlich technischer und kaufmännischer Geschäftsgeheimnisse, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund der Umstände, unter denen sie zur Verfügung gestellt oder dem Kunden bekannt wurden, als vertraulich angesehen werden müssen (nachfolgend insgesamt „Know-How“), vertraulich zu behandeln und Dritten, insbesondere Wettbewerbern von uns, nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen.

11.2 Dieser Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenkeine Informationen, welche:

  • dem Kunden nachweislich durch Schriftstücke, Dokumentationen oder andere Beweismittel zu dem Zeitpunkt bereits bekannt waren, in welchem sie ihm von uns zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass diese Kenntnis auf der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen beruht; oder
  • ohne Einwirken des Kunden öffentlich zugänglich waren; oder
  • dem Kunden ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung von einem Dritten überlassen wurden, der diese Informationen nicht mittelbar oder unmittelbar von uns erhalten hat

11.3 Wir behalten sich alle Rechte an dem Know-How vor.

11.4 Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Kunden und uns erfüllt sind.

11.5 Der Kunde verpflichtet sich, uns und unsere Geschäftstätigkeit zu schützen, und stimmt zu, dass die Leistung von Schadensersatz eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Klausel 11 nur unangemessen kompensieren würde. Des Weiteren akzeptiert und bestätigt der Kunde, dass eine erfolgte oder drohende Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtungen uns irreparable Schäden zufügen würde und dass es uns daher zusätzlich zu sämtlichen gesetzlichen und sonstigen Ansprüchen berechtigt ist, eine einstweilige Verfügung gegen die erfolgte, drohende oder fortgesetzte Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung zu erwirken, wenn wir darlegen können, dass durch die Verletzung Schäden entstehen können, ohne dass wir aber verpflichtet wären, tatsächliche Schäden nachzuweisen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

12.2 Gerichtsstand ist unser Sitz oder - nach unserer Wahl - der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

12.3 Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts/CISG. Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms 2020 auszulegen.

Hilden, Dezember 2021